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1. Allgemeines

 1.1. Die Firma RM Bau GbR (im Folgenden: Auftragnehmer) erbringt garten- und landschaftsbauliche Leistungen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung/Dienstleistung als anerkannt. 

1.2. Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von unseren abweichen, diesen entgegenstehen oder ergänzen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich durch uns zugestimmt. 

1.3. Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. 

 

2. Angebot – Vertragsschluss 

2.1. Alle vom Auftragnehmer unterbreiteten Angebote gelten bis zur Auftragserteilung als freibleibend. 

2.2. Alle im Angebot unterbreiteten Preise sind objekt- und mengengebunden und gelten nur bei Einhaltung der kompletten Massen und Artikel. Sollten die Mengen nicht erreicht werden, behalten wir uns eine Korrektur des Preises vor. 

2.3. Ideen, Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sowie Leistungsbeschreibungen sind Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Bei ausbleibender Auftragserteilung dürfen diese weder vom Auftraggeber noch von Dritten weiter genutzt werden, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen schriftlich dazu getroffen wurden. 

2.4. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. 

2.5. Der Vertragsschluss erfolgt stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Lieferverzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Auftraggeber umgehend. 

 

3. Ausführung- und Lieferpflichten 

3.1. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der Auftragnehmer freien Zugang zum Auftragsobjekt, zum Bestimmungsort der Lieferung bzw. zur Baustelle hat. 

3.2. Feste Ausführungs- und Liefertermine sind für uns lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend. 

3.3. Teilleitungen und Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten. 

3.4. Der Auftragnehmer darf sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter bedienen. 

3.5. Im Falle von Wetterkatastrophen, z. B. Dürre, Frost, Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen, z. B. Krieg, Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jedweder Art, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Ausführung unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- bzw. Lieferverpflichtung frei. In diesen Fällen kann der Auftraggeber Schadenersatzansprüche nicht geltend machen. 

3.6. Für Ware, die in Art und Menge extra für den Kunden beschafft wurde oder extra hergestellt wurde, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag sowie die Rückgabe der Ware ausgeschlossen. 

 

4. Ausführungsunterlagen und -mittel 

4.1. Die zur Ausführung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Pläne und Leistungsauskünfte über alle Gas-, Wasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen sowie Lagerplätze (für Arbeitsmittel, Gerätschaften, Liefergegenstände u.a.) werden vom Auftraggeber am Bestimmungsort der Lieferung bzw. der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Pflanzen- und Bauwasser sowie Baustrom in der für die Vertragsausführung erforderlichen Menge unentgeltlich zu entnehmen. Sollte dies nicht möglich sein, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Bereitstellung.

 

5. Maße / Muster / Naturprodukte 

5.1. Sämtliche Maße sind Zirka-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können. 

5.2. Beim Handel mit Betonwaren und anderen Naturprodukten können Formen, Farben und Strukturen von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.B. Natursteine, Pflanzen, Holz, Bambus, WPC…) material- bzw. fertigungsbedingt abweichen. Sie mindern weder den Gebrauchswert noch die Güteeigenschaft und berechtigen nicht zur Beanstandung. Bei Betonprodukten lassen sich Ausblühungen nicht immer verhindern. Durch die Verdunstung von Eigenwasser oder auch Fremdwasser wird beim Erhärtungsprozess des Betons Calciumkarbonat kristallisiert. Diese weißen Ausblühungen entstehen also durch einen natürlichen Vorgang und sind nicht zu vermeiden. Sie sind somit kein Qualitätsmangel der Werksteine. Bewitterung , Verschmutzungen und mechanische Beanspruchungen unter Verkehr und Nutzung lässt Ausblühungen verschwinden. In besonders hartnäckigen Fällen können sie jedoch mit einem speziellen Reinigungsmittel beseitigt werden. Im Laufe der Zeit eintretende Farbabweichung und – Verblassungen sowie sonstige materialtypische Veränderungen der Ware aufgrund von Witterungseinflüssen u. ä. sind warentypisch. Sie entsprechen der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. 

5.3. Im Falle einer Musterlieferung übernehmen wir nicht die Haftung dafür, dass das Material in Musterqualität in ausreichendem Maß vorhanden ist und aus dem Steinbruch zu gewinnen ist. Ist der Steinbruch in den aktuellen Abbauregionen mit Rohmaterial in Musterqualität erschöpft, sind wir nicht verpflichtet, im Bruch solange Rohmaterial brechen zu lassen, bis wieder geeignetes Material zu finden ist. Der Kunde akzeptiert das als für uns unzumutbar. Sondierungen o. ä. im Bruch sind nicht geschuldet, da sie ungeeignet sind zum Auffinden geeigneten Materials. Auch bei nachträglich gewünschter Bemusterung nach technischer Eigenschaften und/oder Aussehen gilt das Vorstehende. Für diesen Fall haben wir das Recht, den Preis neu bestimmen zu dürfen. Bis dahin gefertigte Produktionsanteile sind uns zu vergüten sowie zusätzlicher Aufwand (z. B. Sortier- und Entsorgungskosten). Für den Fall, dass der Kunde im Zuge der nachvertraglichen Bemusterung aus dem alten Vertrag zugunsten eines neuen Vertrags entlassen werden möchte, hat er die bisherige Produktion zu bezahlen, und zwar auch den nicht verwendbaren Teil. 

5.4. Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. 

5.5. ThomTek® Perilux Lärmschutzzaun besteht aus hochwertigen WPC-Profilen. Da diese einen sehr hohen Holzanteil (70 % an heimischen Hölzern) enthalten, bewittern die WPCProfile ähnlich dem Naturprodukt Holz. Das Wechselspiel von Sonneneinstrahlung, Beschattung und Feuchtigkeitseinwirkungen führt im Einzelfall - je nach der konkreten Verwendung und Einbausituation - zu einer Farbveränderung, zum Beispiel einem Aufhellen der WPC-Profile und gegebenenfalls zu Verformungen, insbesondere Verkrümmungen. Diese witterungsbedingten Verformungen und Farbveränderungen sind wie beim Naturprodukt produktspezifisch und stellen keinen Mangel, sondern infolge des hohen Holzanteils eine naturgegebene, normale Produkteigenschaft dar. 

5.6. Bambusrohre haben von Natur aus ganz besondere Eigenschaften. Äußerlich besitzt Bambus je nach Art und Behandlung eine unterschiedliche Erscheinung. Innerhalb einer Art gibt es zum Teil größere Unterschiede. Bambus besitzt Ungleichmäßigkeiten in Bezug auf Farbe, Flecken, Streifen, Form, Dimension, Oberflächenbeschaffenheit und seinen Ausmaßen. Seine Wuchsform ist schwach bis stark konisch, dick bis dünnwandig und mehr oder weniger geradlinig. Bambus ist ein Naturprodukt. Daher können Verunreinigungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Meist gleichen sich die Bambusrohre in den ersten Monaten farblich an. Vereinzelt kann es jedoch auch zu Stockflecken und oberflächlicher Schimmelbildung kommen. Dies beeinträchtigt die konstruktiven Eigenschaften nicht und kann einfach durch Reinigung an der Ausbreitung gehindert und entfernt werden. Bambusrohre verwittern unter äußeren klimatischen Bedingungen, vornehmlich durch Niederschlag und Sonnenstrahlung. Dadurch werden Bambusprodukte - wie alle anderen Hölzer auch - oberflächlich silbergrau. Bambus besitzt jedoch aufgrund seiner dichten und harten Oberfläche mittelfristig einen eigenen natürlichen Witterungsschutz. Wir empfehlen eine regelmäßige Pflege mit einem geeigneten Pflegeöl, welches einen UV-Schutz bietet und wasserabweisend ist. Bitte beachten Sie, dass die vorgenannten Eigenschaften in Bezug auf Farbe, Maserung, Form, Dimension, Beschaffenheit, Rissbildung und Reinheit bambusspezifisch sind. Sie stellen daher keinen Reklamationsgrund dar. 

 

6. Zahlungs- und Eigentumsbedingungen 

6.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Erhalt der Waren und/oder Dienstleistungen binnen einer Frist von sieben Tagen ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu begleichen. 

6.2. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Aufmaß und tatsächlichem Arbeits- und Materialaufwand. 

6.3. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Vertragsschluss Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der Materialkosten sowie Abschlagszahlungen nach Projektfortschritten zu verlangen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abschlagsrechnung binnen sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Bleibt die Zahlung aus, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle Leistungen ruhen zu lassen. Werden keine Abschlagszahlungen verlangt, bleiben, bis zur Begleichung der Materialrechnung bzw. Zwischen- oder Schlussrechnungen, sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile und Pflanzen – im Eigentum des Auftragnehmers, genauso verbleiben sämtliche durch uns entsorgte Materialien bis zur Begleichung der Zwischen- bzw. Schlussrechnung im Eigentum des Auftraggebers. 

6.4. Für den Fall, dass es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, wird ein erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart dergestalt, dass sämtliche verbauten Teile (Baustoffe, Steine, Pflanzen etc.) bis zur Erfüllung aller Forderungen – einschließlich sämtlicher dem Auftragnehmer aus Kontokorrentkrediten zustehender Saldoforderungen -, die der Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder in der Zukunft zustehen, im Sicherungseigentum des Auftragnehmers verbleiben. 

6.5. Im Falle einer voraussichtlich längeren Unterbrechung der Arbeiten ist der Auftragnehmer berechtigt, eine vorzeitige Abrechnung der bereits erbrachten Leistung zu verlangen. 

6.6. Für den Fall des Zahlungsverzuges (Ziff. 6.1.) werden seitens des Auftragnehmers Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht; sofern ein Verbraucher an dem Rechtsgeschäft nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Für Mahnungen aufgrund Zahlungsverzuges wird eine pauschale Mahngebühr wie folgt berechnet: 1. Mahnung 5,00 €, 2. Mahnung 10,00 €, 3. Mahnung 20,00 €. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so gilt §288 Abs. 5 BGB. 

6.7. Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die tariflichen oder ortsüblichen Löhne und/oder Sozialabgaben und Steuern sowie die Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u. a. sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen. Dies gilt auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung wenn zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen. 

6.8. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung der vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei Untätigbleiben des Auftraggebers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz zu verlangen. 

6.9. An- und Abfahrten werden gesondert berechnet. Als Ausgangspunkt gilt dabei immer der Sitz des Auftragnehmers. 

6.10. Der Auftraggeber, sofern es sich um einen Unternehmer handelt, hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. 

 

7. Abnahme 

7.1. Dem Auftraggeber wird mit der Schlussrechnung schriftlich die Fertigstellung der Leistung angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf der 10 Werktage nach Ausfertigung der Schlussrechnung als abgenommen. 

7.2. Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder Teile der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. 

7.3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort schriftlich zu melden und geltend zu machen. Bedenken wegen der Art der Ausführung sind ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieses gilt auch während der Ausführungsphase. 

7.4. Mit der Abnahme geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung auf den Auftraggeber über. 

7.5. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung Ansprüche nach §645 BGB. 

 

8. Garantie und Gewährleistung

8.1. Die gewährleistungsrechtlichen Ansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen wird nicht übernommen. Für vom Auftraggeber gelieferte oder beschaffte Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt ebenso für Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. 

 

9. Schlussbestimmungen 

9.1. Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers (Amtsgericht Homburg bzw. Landgericht Saarbrücken). 

9.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem der unwirksamen möglichst am nächsten kommt. 

9.3. Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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